AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Servicebedingungen

der Firma Samsys GmbH

Stand: 04/2022

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, insbesondere

 

einmalige Reparatur-, Montage- bzw. Wartungsleistungen

 

 (nachfolgend Einmalservicevertrag genannt –I-)

 

und Dauerserviceverträge

 

(nachfolgend Dauerservicevertrag genannt –II-)

 

sowie Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

 

(nachfolgend Allgemeine Bestimmungen genannt –III-)

 

Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

 

Unsere Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), die Anwendung gegenüber (End-) Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten auch für künftige Beauftragungen.

 

 

I. Bedingungen für Einmalservicevertrag

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Einmalserviceverträge.

 

1. Vertragsgegenstand

 

1.1  

 

Gegenstand eines Einmalservicevertrages ist die Übernahme von Reparatur-/ Montage- bzw. Wartungsleistungen der Maschine oder Anlage des Auftraggebers/Kunden (nachfolgend: „Vertragsgeräte“) durch SAMSYS.

 

1.2  

 

SAMSYS erbringt im Rahmen dieses Einmalservicevertrages die nachstehend aufgeführten Leistungen:

 

1.2.1    Instandsetzung (einschließlich Ferndiagnose und -wartung)

1.2.2    Instandhaltung

1.2.3    Hotlineunterstützung

 

 

1.3

 

Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt SAMSYS auf Basis separater Vereinbarungen und Vergütung nachfolgende Leistungen:

 

1.3.1 Aufstellen/Erstinstallation der Maschine/Anlage des Auftraggebers beim Auftraggeber (Montage)

1.3.2    On-Site-Unterstützung

1.3.3    Schulung

1.3.4    Beratung bezüglich Anlagenerweiterung und -erneuerung

 

 

2. Vertragsschluss

 

Ein Einmalservicevertrag kommt nach telefonischer oder schriftlicher Beauftragung des Kunden/Auftraggebers durch Zugang unserer entsprechenden Bestätigung per Fax oder per Email zustande, wobei der Zugang spätestens einen Tag nach der Absendung als bewirkt gilt. Als Datum des Vertragsschlusses gilt das Datum unserer Bestätigung.

 

 

3. Leistungsumfang

 

3.1

 

Wenn nicht anderweitig vereinbart, richtet sich die Dauer der normalen Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeiten von SAMSYS werden üblicherweise montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.45 Uhr durchgeführt. Dies entspricht einer 39 Stundenwoche und schließt Arbeits-, Reise- und Wartezeiten ein. SAMSYS wartet bzw. repariert die Maschine/Anlage des Kunden entsprechend der (Störungs-) Meldung des Kunden. Zusätzlich erstellt SAMSYS eine Fehlerdiagnose vor Ort, in der Regel mittels Testprogramm, Spezialwerkzeugen und Testgeräten.

 

3.2

 

Die Reparatur- bzw. Wartungsleistung erfolgt nach Ermessen von SAMSYS entweder durch Reparatur sowie ggf. Erneuerung defekter Bauteile. Eine Maschine/Anlage ist instand gesetzt, wenn die Einsatzfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wieder hergestellt ist.

 

3.3

 

Der Service von SAMSYS erstreckt sich nicht auf die Strom- und Wasserzuführung, oder auf sonstige Arbeiten, die nicht die Anlage/Maschine betreffen. Er umfasst ferner nicht die Entsorgung defekter oder alter Bauteile. Stellt SAMSYS Ersatzteile ausschließlich gegen Rückgabe des ausgebauten Teils bereit, geht das ausgebaute Teil in das Eigentum von SAMSYS über. Ansonsten verbleiben ausgebaute Teile im Eigentum des Auftraggebers.

 

 

 

 

3.4

 

SAMSYS ist berechtigt, im Einzelfall einen Service abzulehnen, wenn die Maschine/Anlage nach eigenem Ermessen nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist, oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind. SAMSYS ist weiterhin berechtigt, bei einem bestehenden Sicherheitsrisiko die Serviceleistung bis zur Beseitigung des Risikos zu unterbrechen.

 

3.5

 

Werden Bauteile von Kunden bei der Reparatur einer Maschine/Anlage verwandt, haftet SAMSYS nicht für die Mangelfreiheit und/oder Gebrauchsfähigkeit des vom Kunden gestellten Bauteils. SAMSYS ist auch nicht verpflichtet, die Tauglichkeit des Bauteils vor Reparatur zu prüfen.

 

 

4. Mitwirkung des Kunden bei Reparatur-/ Montage- bzw. Wartungsleistungen

 

4.1

 

Der Kunde hat SAMSYS bei der Durchführung der vertraglichen Reparatur-/ Montage bzw. Wartungsleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Der Kunde ist auf seine Kosten insbesondere zu folgenden technischen Hilfeleistungen verpflichtet:

·         Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Werkleistung erforderlichen Anzahl. SAMSYS übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung,

·         Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe;

·         Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;

·         Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume und Erste Hilfe für das SAMSYS-Personal.

 

4.2

 

Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/ Montage bzw. Wartungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch SAMSYS über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

 

4.3

 

Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist SAMSYS nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegende Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

 

 

5. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

 

Ist der Reparatur- bzw. Wartungsgegenstand nicht von SAMSYS geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern SAMSYS kein Verschulden trifft, stellt der Kunde SAMSYS von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

 

6. Nicht durchführbare Reparaturen

 

6.1

 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene Aufwand durch Fehlersuche werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von SAMSYS nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:

 

·         der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, mithin eine falsche Fehlermeldung vorliegt.

·         die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

·         der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat.

·         Der Kunde durch mangelhafte oder falsche Angaben einen falschen Einsatzzweck und/oder Umfang verursacht hat.

 

 

6.2

 

Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

 

 

7. Kostenangaben

 

7.1

 

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesem Preis nicht durchgeführt werden, oder sind nach Reparaturbeginn zusätzliche Arbeiten notwendig, so ist nur dann das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn der Preis um mehr als 15% überschritten wird.

 

7.2

 

Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Eine Verbindlichkeit besteht nur bei schriftlichen Kostenvoranschlägen.

 

 

8. Sonderregelungen für Montagen

 

8.1

 

Montagen werden entsprechend der Preisliste für Servicebedingungen nach Zeitberechnung – wie sie auf der Homepage von SAMSYS veröffentlicht wird – abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.

 

 

 

8.2

 

Das benötigte Material wird nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Die verwendeten Teile werden jeweils zu dem im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der SAMSYS zu den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der SAMSYS in Rechnung gestellt.

 

8.3

 

Gelieferte Gegenstände und Materialien bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Montagevertrag Eigentum der SAMSYS.

 

8.4

 

Montagefristen sind nur dann verbindliche Fristen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird bei der Montage ein von SAMSYS geliefertes Montageteil durch Verschulden von SAMSYS beschädigt, so hat SAMSYS es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

 

 

II. Bedingungen für Dauerserviceverträge

 

Im Falle des Abschlusses eines Dauerservicevertrages übernimmt SAMSYS nach Maßgabe der folgenden Bedingungen Wartung und Instandhaltung der Maschine/Anlage des Kunden:

 

1. Leistung von SAMSYS

 

1.1

 

SAMSYS führt einmal jährlich die Wartung an den im Vertrag aufgeführten Maschinen/Anlagen des Auftraggebers durch.

 

1.2

 

Die Wartungen sind durch den vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. Benötigte Ersatzteile werden gesondert berechnet.

 

1.3

 

Die Wartung wird seitens SAMSYS rechtzeitig angekündigt. SAMSYS ist berechtigt, Sondereinsätze aufgrund gemeldeter Störungen mit einer turnusmäßigen Wartung zu verbinden.

 

1.4

 

Störungen, die außerhalb der turnusmäßigen Wartung auftreten, beseitigt SAMSYS nach Meldung seitens des Auftraggebers. Diese Instandsetzungen rechnet SAMSYS nach Arbeitszeit, Fahrtkosten und erforderlichen Ersatzteilen gesondert ab.

 

 

 

 

1.5

 

Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Auftraggeber nicht gewartete Maschinen/Anlagen oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird von SAMSYS im Rahmen des Dauerservicevertrages nicht geschuldet. Erfolgt dennoch eine entsprechende Reparatur seitens SAMSYS, ist SAMSYS berechtigt, die erbrachten Leistungen hierfür separat in Rechnung zu stellen, wobei die Preisliste für Servicebedingungen gelten. SAMSYS ist berechtigt, im Einzelfall eine Reparatur abzulehnen, wenn das Gerät nach eigenem Ermessen nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist, oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind. In diesem Fall endet mit der Ablehnung auch der vorliegende Dauerservicevertrag.

 

 

2. Verpflichtung des Kunden

 

2.1

 

Der Kunde hat auftretende Störungen oder Schäden an den Maschinen/Anlagen unverzüglich zu melden.

 

2.2

 

Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung der Serviceleistung sachgerecht mitzuwirken. Insoweit gilt I. 4. entsprecht.

 

 

3. Vertragsdauer

 

3.1

 

Der Dauerservicevertrag wird fest für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, falls kein Vertragspartner zuvor kündigt.

 

3.2

 

Der Vertrag kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

III. Allgemeine Bestimmungen

 

Für alle Leistungen insbesondere Serviceverträge (I) und Dauerserviceverträge (II) sowie einschließlich Beratung, Planung, Auskunftserteilung u.ä. gilt:

 

 

 

 

 

1. Angebot und Angebotsunterlagen

 

1.1

 

Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und sonstige Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

1.2

 

Bei der Vertragsanbahnung und -durchführung ist die Verarbeitung von Kontakt- und Interaktionsdaten von Ansprechpartnern des Kunden erforderlich. Die SAMSYS GmbH verarbeitet diese personenbezogenen Daten auf Grund eines berechtigten Interesses, die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehung sicherzustellen und die Kommunikation bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu unterstützen. Soweit die Vertragsleistung die Einbindung weiterer Unternehmen der SAMSYS erfordert, erfolgt eine Weitergabe der Informationen auch an diese. Hiervon können auch Unternehmen SAMSYS im außereuropäischen Ausland umfasst sein. Ein angemessenes Datenschutzniveau unter Beachtung der Art. 44 ff DS-GVO wird innerhalb der SAMSYS GmbH sichergestellt.

 

1.3

 

 Zur Anbahnung und Abwicklung der Verträge sowie späterer Leistungen übermittelt SAMSYS Mitarbeiter-Kontaktdaten an den Kunden, um eine geordnete Kommunikation und Leistungsabwicklung zu ermöglichen. Der Kunde darf diese Daten lediglich zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung mit SAMSYS verwenden.

 

1.4

 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebotsunterlagen sind auf Verlangen sofort zurückzusenden, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird

 

 

2. Preise

 

2.1

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ oder „ab Lager“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als ……Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

 

2.2

 

Bei einem Bestellwert unter 50,00€ (netto) wird ein Mindermengenzuschlag von 20,00€ erhoben.

 

2.3

 

Artikel mit einem Einzelverkaufspreis von unter 10,00€ (netto) können nicht zurückgenommen werden.

 

2.4

 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

2.5

 

Verpackungsmaterialien und Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Spezialverpackungen werden in Höhe der Vorbelastung durch unseren Lieferanten weiter berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.

 

 

3. Vergütung/Zahlung

 

3.1

 

Die Serviceleistungen – mit Ausnahme von Wartungsleistungen (s. III. 3.2) – werden von SAMSYS nach Arbeitszeit, Fahrtkosten und benötigten Ersatzteilen abgerechnet und zwar unmittelbar nach erbrachter Leistung unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Servicepreisliste, zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Der Kunde hat nach Beendigung der Servicearbeiten einen entsprechenden Leistungsnachweis zu unterzeichnen.

 

3.2

 

Die Wartungsleistungen von SAMSYS werden direkt nach erbrachter Leistung unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Pauschalen abgerechnet. Weitergehende Leistungen, die nicht durch die Pauschalen abgegolten sind, werden von SAMSYS nach erbrachter Leistung unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Preisliste für Serviceleistungen abgerechnet.

 

3.3

 

Bei Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers vorzeitig abgebrochen werden, hat der Kunde alle bereits erbrachten bzw. angefangenen Aufwendungen von SAMSYS zu bezahlen.

 

 

3.4

 

Die von SAMSYS in Rechnung gestellten Leistungen sind zahlbar rein netto sofort nach Rechnungseingang. Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Vorbehalt der Deckung angenommen. Dabei entstehende Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.

 

3.5

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis berechtigt, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

 

3.6

 

Aufrechnungen, Minderungen und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, die behaupteten Gegenansprüche oder Rechte des Kunden/Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von SAMSYS anerkannt.

 

 

4. Lieferfristen

 

4.1

 

Lieferfristen sind unverbindlich. Der Kunde ist bei Überschreitung von Lieferfristen nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, soweit nicht individualvertraglich oder nachfolgend Ausnahmen geregelt sind.

 

4.2

 

Eine verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/ Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist (bei Selbstabholung durch Käufer) bzw. bis zu ihrem Ablauf der Reparatur-/Montagegegenstand zur Abnahme für den Kunden bereitsteht.

 

4.3

 

Verzögert sich die Lieferung/Reparatur/Montage/Wartung im Falle von höherer Gewalt, Auswirkungen von Arbeitskämpfen sowie durch Umstände, die SAMSYS nicht verschuldet hat, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem SAMSYS ihrerseits in Verzug geraten war. Zudem können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

4.4

 

Erwächst dem Kunden mit Geschäftssitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bei Montage bzw. Reparatur infolge Verzugs seitens SAMSYS ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Montage-/Reparaturpreis für denjenigen Teil, der von SAMSYS zu montierenden/zu reparierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Macht der Kunde diese pauschale Verzugsentschädigung geltend, ist dies abschließend; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

4.5

 

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

 

4.6

 

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.

 

 

5. Gefahrenübergang bei Versand

 

5.1

 

Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung ab Werk/Lager auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

 

5.2

 

Verzögert sich der Versand infolge von durch den Kunden zu vertretenen Umständen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

 

5.3

 

Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.

 

5.4

 

Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig.

 

 

6. Abnahme

 

6.1

 

Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit/Montage/Wartung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung seitens SAMSYS angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur/Montage/Wartung als nicht vertragsgemäß, so ist SAMSYS zur Beseitigung des Mangels nur dann verpflichtet, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden nicht nur unerheblich ist und auch nicht auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

 

 

 

 

 

 

 

6.2

 

Beanstandet der Kunde nicht wesentliche Mängel in schriftlicher und nachvollziehbarer Form, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage/Wartung bzw. Bereitstellung der Werkleistung als erfolgt. Die operative Nutzung der Reparaturarbeit/Montage/Wartung bzw. Werkleistung gilt ebenfalls als Abnahme.

 

6.3

 

Mit der Abnahme entfällt die Haftung seitens SAMSYS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1

 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrent Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, außer, wir werden dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wird nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwerterlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

7.2

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

 

7.3

 

Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7.4

 

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.5

 

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

7.6

 

Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

7.7

 

Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

8. Rechte bei Mängeln/Gewährleistung

 

8.1

 

Die Gewährleistungen des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist eine gemeinsame Abnahme vereinbart und durchgeführt worden, so ist eine nachträgliche Rüge bezüglich Mängel, die bei Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

 

8.2

 

Einmalleistung:

 

Falls Serviceleistungen im Rahmen von Einmalleistungen (I.) nicht zur Behebung von Störungen führen sollten bzw. falls im Falle einer Wartungsleistung diese fehlerhaft war, hat der Kunde dies unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.

SAMSYS hat das Recht auf Nachbesserung, für das ausreichend Zeit zu gewähren ist und das beim erstmaligen Fehlschlagen erneut in Anspruch genommen werden kann. Schlägt auch eine erneute Nachbesserung fehl oder wird sie von SAMSYS verweigert, kann der Kunde Minderung (Herabsetzung) des gezahlten Preises verlangen.

 

8.3

 

Dauerserviceverträge:

 

Bei Dauerserviceverträgen (II.) gilt die Regelung gemäß III. 8.2 entsprechend, wobei im Falle des erneuten Fehlschlagens einer Nachbesserung oder falls eine Nachbesserung von SAMSYS verweigert wird, der Kunde die Stornierung bzw. Minderung des Reparaturpreises verlangen kann und – falls eine Vertragsfortsetzung trotz der Minderung nachweisbar ohne Interesse des Kunden ist – den Dauerservicevertrag vorzeitig kündigen kann.

8.4

 

Kauf von Ware:

 

Bei Kauf von Ware sind wir sind wir bei zu vertretenden Mängeln im Rahmen der Nachbesserung nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Reparatur, auch bezüglich von Teilen des Liefergegenstandes, berechtigt. Schlägt auch eine erneute Nachbesserung fehl oder wird sie von SAMSYS verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung) des gezahlten Preises verlangen.

Bei dem Kauf gebrauchter Ware ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen.

 

8.5

 

Werkleistung:

 

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel bei Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung, auch bezüglich von Teilen des Werkgegenstandes, berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, schlägt die Mangelbeseitigung/Neuherstellung in sonstiger Weise fehl oder ist sie uns unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung,

Rückgängigmachung des Vertrages und Schadenersatz im Rahmen der durch diese AGB und individualvertraglich festgelegten Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln/geringfügiger Vertragswidrigkeit ist die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn wir die Verletzung nicht zu vertreten haben.

 

8.6

 

Weitergehende Rechte und Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz einschließlich auf entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung beruht, ferner dann nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit schriftlich übernommen wurde.

 

8.7

 

SAMSYS schuldet keine Mängelbeseitigung, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere für Mängel an den vom Kunden beigestellten Teilen.

 

8.8

 

Von denen durch die Mangelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt SAMSYS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. SAMSYS trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der SAMSYS eintritt.

 

 

 

 

 

8.9

 

SAMSYS leistet auf ausgeführte Serviceleistungen bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen eine Gewähr von 12 Monaten, ansonsten von 6 Monaten beginnend mit dem Datum der Abnahme des Kunden. Bei Kauf von Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme; für die Lieferung gebrauchter Ware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

 

 

9. Haftung seitens SAMSYS

 

9.1

 

SAMSYS haftet für Schaden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und einer Beschaffenheitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

 

9.2

 

Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinal pflichten) sowie vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Die weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 

9.3

 

Die Gesamthaftung von SAMSYS wird – mit Ausnahme von Vorsatz – auf die Zahlungen des Kunden gegenüber SAMSYS innerhalb der letzten zwölf Monate begrenzt. SAMSYS haftet nur für direkte Schäden, eine Haftung für mittelbare Schäden wie etwa entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.

 

9.4

 

Im Falle der direkten Inanspruchnahme unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen durch den Kunden gelten diese Haftungsbegrenzung ebenfalls zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

10. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten für Schadensersatzansprüche, sofern keine andere Frist vereinbart ist. Für Ansprüche nach 9.1 gelten die gesetzlichen Fristen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Sonderregelungen für Software

 

11.1.

 

Soweit im Lieferumfang einer Werkzeugmaschine oder sonstigen Anlage, Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software zur Verwendung auf dem konkreten Vertragsgegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

 

11.2

 

Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SAMSYS zu verändern.

 

11.3

 

Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist.

 

11.4

 

Ist dem Kunden die weitere Nutzung des Lizenzgegenstandes von SAMSYS untersagt, so hat der Kunde das im Eigentum von SAMSYS stehende Lizenzmaterial einschließlich eines dem Kunden übergebenen Software-Datenträgers an SAMSYS zurückzugeben. Der beim Kunden gespeicherte Lizenzgegenstand und sämtliche beim Kunden vorhandenen Sicherungskopien sind zu löschen.

 

 

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

 

SAMSYS hat das Recht, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, insbesondere Serviceleistungen, Wartungen und Montagen durch Dritte durchführen zu lassen, sofern durch diese die Vertragserfüllung gewährleistet ist.

 

 

13. Weitere Bestimmungen

 

13.1

 

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Ausgehandelte Nebenabreden, mündliche Absprachen und Zusicherungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

 

 

 

13.2

 

Sollte eine Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, die als Vertrag weiter gelten. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch bei einer Vertragslücke.

 

13.3

 

Bei allen sich aus einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für SAMSYS zuständigen Gericht am Sitz von SAMSYS zu erheben, sofern der Kunde/Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SAMSYS ist darüber hinaus auch berechtigt, den Kunden/Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.

 

13.4

 

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

13.5

 

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

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